Wunsch & Wahlrecht

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

Die Rehabilitation nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung ist außerordentlich erfolgreich. Nach Untersuchungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) können 2 von 3 Patienten durch Rehabilitation vor frühzeitiger Pflege bzw. Verrentung bewahrt werden. Sie erhalten somit die Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Aus diesem Grund werden Leistungen zur Rehabilitation im SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe genannt.

Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ist die Rehabilitation zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) geworden (§ 20 Abs. 2 SGB V). Das bedeutet, Ihre Rechte als Patient sind gestärkt worden.

Was besagt der Gesetzestext zum Wunsch- und Wahlrecht?

„Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).“

Was sind berechtigte Wünsche?

Berechtigt sind danach alle Wünsche der Patienten, die der Aufgabenstellung des Trägers, seinen gesetzlichen Pflichten sowie der Erreichung der Rehabilitationsziele nicht entgegenstehen. Wenn alle diese Voraussetzungen stimmen, ist dem Wunsch des Patienten nach einer bestimmten Klinik oder Einrichtung zu entsprechen.

„Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).“

Wir empfehlen Ihnen daher: Informieren Sie sich frühzeitig, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und die auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik Ihrer Wahl von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So sind alle Kliniken des Eifelhöhen-Klinik-Konzerns nach DIN ISO EN 9001:2008 zertifiziert.

Nutzen Sie aktiv Ihr Wunsch und Wahlrecht!

Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie können sich nach § 9 SGB IX die Klinik Ihrer Wahl aussuchen, wenn diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe ihrer Wahl entgegenstehen.

Bei dem Erbringen der Leistung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip, d.h. Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf die Erstattung der Kosten.

Welche Rechtsauffassung vertritt die Politik (BMG)?

Die hohe Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechtes dokumentiert ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit. Danach haben die Krankenkassen Ihrem Klinikwunsch zu entsprechen. (Dieses können Sie rechts herunterladen)

Bescheid und Begründungspflicht des Kostenträgers

Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Eine Ablehnung müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen, vielmehr können Sie dem Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.

Üben Sie Ihr Widerspruchsrecht aktiv aus, denn…

  • §9 SGB IX räumt einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Wunschrechtes ein
  • der Kostenträger muss transparent machen, dass er den individuellen Leistungsbedarf funktionsbezogen, d.h. orientiert an der ICF, vollständig erhoben hat, welche Rehaziele er daraus im Einzelfall abgeleitet hat und worin die Struktur- und Prozessqualität der von ihm zugewiesenen Rehaeinrichtung besteht, die geeignet erscheint, diese Rehaziele zu erreichen
  •  ein Verweis auf bestehende Versorgungsverträge oder Bewilligung der Leistung in einer anderen Einrichtung sind keine Entscheidung über das geltend gemachte Wunschrecht.

Daraus ergeben sich die oftmals recht guten Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. Danach wird die Rehabilitation oftmals doch bewilligt. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vom Kostenträger vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. In diesem Fall bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in eine Klinik Ihrer Wahl, denn laut Rechtslage ist Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik zu entsprechen.

Hingegen bestimmt der Kostenträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung.